Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen we empower you GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr Stand: October 2024
1. Geltung & Vertragsschluss
(1)
Die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Zahliungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der we empower you GmbH (im Folgenden: #wey), insbesondere auch für Leistungen im Rahmen der der One-Solution-Suite. Dies sind auf Salesforce basierende Standard-Software-Produkte, die in Kombination mit Service-Leistungen in Bezug auf diese Standard-Software-Produkte und maßgeschneiderte Inhalte Kunden als SaaS-Lösung zur Verfügung gestellt werden.
(2)
Diese Bestimmungen kommen bei der Bereitstellung und Pflege von einer oder mehrere Lösungen der One-Solution-Suite der #wey im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen zur Anwendung.
(3)
Ein Vertrag über die Erbringung von Software- Leistungen kommt durch den Abschluss eines Rahmenvertrags und/oder einer Bestellung/SaaS-Projektvertrag zwischen #wey und dem Kunden unter Verweis auf diese Bestimmungen zustande. Der Abschluss eines Rahmenvertrags und/oder einer Bestellung/SaaS-Projektvertrag bedarf der Schriftform. Bei Widersprüchen zwischen diesen Bestimmungen und des Rahmenvertrags und/oder Bestellung/SaaS-Projektvertrag gehen die Bestimmungen der des Rahmenvertrags und/oder Bestellung/SaaS-Projektvertrag diesen Bestimmungen vor.
(4)
Mündliche Vereinbarungen sind ausgeschlossen.
(5)
Anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, #wey hätte diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Bei inhaltlichen Kollisionen gehen die Regelungen des Rahmenvertrages vor.
2. Gegenstand der Bestimmungen und Leistungen der #wey
(1)
Gegenstand dieser Bestimmungen ist die Bereitstellung der in der Bestellung/SaaS-Projektvertrag bezeichneten Lösung der One-Solution-Suite (im Folgenden: „Lösung“) für die in der Bestellung / SaaS-Projektvertrag vereinbarten Anzahl an berechtigten Nutzern, während der in der Bestellung/SaaS-Projektvertrag festgelegten Laufzeit („Laufzeit“).
(2)
Der Funktionsumfang der Lösung sowie die Einsatzbedingungen und Vorgaben zur zulässigen Nutzung der Lösung sind in der Funktionsbeschreibung abrufbar unter we empower you.de festgelegt.
(3)
#wey kann die Lösung jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. #wey wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich der betroffenen Leistungen zu.
(4)
#wey sorgt für die Funktionsfähigkeit der Lösung während der Laufzeit, erhält die Lösung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand und bearbeitet Störungen der Lösung.
(5)
Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden schuldet #wey nicht.
(6)
Zur Nutzung der Lösung muss der Kunde keine eigene Salesforce-Umgebung unterhalten. #wey stellt dem Kunden die Salesforce- Umgebung als Teil der Lösung im Wege eines OEM-Resellings zur Verfügung. Weitere Bestimmungen zu der Salesforce-Umgebung können sich aus der Bestellung/SaaS-Projektvertrag ergeben. In Bezug auf die Salesforce-Umgebung gelten zusätzlich und vorrangig zu diesen Bestimmungen die allgemeinen und produktbezogenen Salesforce-Nutzungsbestimmungen mit der Maßgabe, dass die Salesforce, Inc., Salesforce Tower, 415 Mission Street, 3rd Floor, San Francisco, California 94105 (nachfolgend nur: „Salesforce“) Drittbegünstigte im Sinne der einbezogenen Salesforce-Nutzungsbestimmungen ist und diese unmittelbar gegenüber dem Kunden durchsetzen kann.
3. Softwareüberlassung
(1)
#wey überlässt dem Kunden die Lösung als Software-as-a-Service (SaaS) zur Online-Nutzung. Der Quellcode der Lösung wird dem Kunden nicht übergeben.
(2)
#wey stellt dem Kunden eine Leistungsübersicht, abrufbar unter we-empower-you.de zur Verfügung.
(3)
Der Kunde hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist #wey unverzüglich mitzuteilen.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1)
Der Kunde wird jederzeit uneingeschränkt mit #wey zusammenarbeiten, wenn dies für die Erbringung der Vertragsleitungen erforderlich oder hilfreich ist, zur Beantwortung von Fragen bereit sein und die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Zu diesem Zweck wird der Kunde insbesondere:
a)
seine Mitarbeiter im Umgang mit den Lösungen der One-Suite zu schulen;
b)
bevor er ein Problem meldet, alle von #wey geplanten und dem Kunden mitgeteilten Service-Schritte durchführen (z.B. Maßnahmen zur Erkennung, Benennung und Eindämmung von Problemen);
c)
#wey bei der Erfüllung der Vertragsleistungen unterstützen, einschließlich der rechtzeitigen Zurverfügungstellung von Informationen, fachkundigen Mitarbeitern, Kommunikationsmitteln und -anschlüssen; und
d)
während der Vertragslaufzeit den Zugriff auf alle notwendigen Dokumente und Systeme gewährleisten.
e)
Der Kunde wird alle Beschränkungen dieses AGBs und seiner Einzelverträge einhalten und wird insbesondere weder unbefugten Dritten Zugriff auf die One-Suite geben oder einen Abruf von dort gespeicherten Informationen zulassen noch die Programme von #wey beeinträchtigen, noch in das Datennetz von #wey eindringen oder einen solchen Eingriff fördern;
f)
die ihm und/oder den Nutzer zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen geheim halten, vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben;
g)
alle berechtigten Nutzer verpflichten, die hier vereinbarten Bestimmungen einzuhalten;
h)
vor der Übermittlung von Daten und Informationen an #wey, diese auf Viren zu untersuchen sowie die Software zu verwenden, die dem neusten Stand der Technik entspricht;
i)
die One-Suite oder Teile nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen; und
j)
unverzüglich alle Mängel der von #wey erbrachten Vertragsleistungen anzeigen. Sollte der Kunde einen Mangel aus einem zu ihm zu vertretenen Grund nicht rechtzeitig anzeigen, gilt dies als Mitverschulden und/oder Mitverursachung des Mangels. Verletzt der Kunde diese Anzeigepflicht, sind die Gewährleistungsansprüche insoweit eingeschränkt, es sei denn auch eine rechtzeitige Anzeige hätte die Mangelbeseitigung nicht beschleunigt oder einen Schaden nicht vermieden
k)
Die Einhaltung aller relevanten Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften gewährleisten, indem personenbezogene Daten und vertrauliche Informationen, die im Rahmen der Nutzung der One-Suite verarbeitet werden, entsprechend geschützt und nur im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen und Richtlinien von #wey gehandhabt werden.
(2)
Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs #weys Leistungsverpflichtung, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist #wey zusätzlich zur Vergütung zu erstatten. Ein gesetzliches Kündigungsrecht #weys bleibt unberührt.
(3)
Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden sind, sofern notwendig, in den jeweiligen Bestellungen/ SaaS-Projektverträgen geregelt.
5. Verfügbarkeit der Software
(1)
Der Zugang zu und die Nutzung der Lösung ist von der Verfügbarkeit und dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Salesforce-Umgebung abhängig.
(2)
#wey unternimmt wirtschaftlich vertretbare Anstrengungen, um die Lösung 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche verfügbar zu machen, mit Ausnahme von: (a) geplanten Ausfallzeiten (über die
#wey im Voraus elektronisch informiert, wie in der Dokumentation angegeben) und (b)
Nichtverfügbarkeit aufgrund von Umständen, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle von #wey liegen, wie z. B. höhere Gewalt, Pandemiesituationen Regierungsmaßnahmen, Überschwemmungen, Feuer, Erdbeben, Unruhen, Terroranschläge, Streiks, Ausfälle oder Verzögerungen des Internetdienstanbieters, Anwendungen von Drittanbietern oder Cyberangriffe wie z.B. Denial-of-Service-Angriffe.
(3)
Die durchsschnittlich geschuldete Verfügbarkeit beträgt 98% im Jahresmittel.
6. Datenverarbeitung
(1) Der Kunde verpflichtet sich, keine Daten über bzw. mit der Lösung zu verarbeiten, deren Verarbeitung, Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt. Der Kunde wird die Daten vor deren Nutzung in der Lösung auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einsetzen. Sofern der Kunde personenbezogene Daten über bzw. mit der Lösung verarbeitet, ist er für die Datenschutzkonformität dieser Verarbeitung und die Einholung ggf. erforderlicher Einwilligungen verantwortlich.
(2) #wey trifft keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten des Kunden, da diese in der Salesforce-Umgebung außerhalb des Einflusses der #wey gespeichert werden (siehe hierzu White Paper Salesforce, abrufbar auf der #wey website). Eine zusätzliche Sicherung der Daten wird dem Kunden empfohlen. Es steht dem jedoch Kunden frei eine zusätzliche Sicherung der Daten – beispielsweise durch OWNBACKUP - vorzunehmen.
(3) Sofern die Lösung über die Salesforce- Umgebung des Kunden auf Daten zugreift, trifft #wey für die Verarbeitung der Daten in der Lösung geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter.
7. Nutzungsrechte
(1)
Der Kunde erhält an der Lösung für die Anzahl an berechtigten Nutzern einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Laufzeit beschränkte Rechte die Lösung nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu nutzen.
(2)
Der Kunde darf die Lösung nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Dem Kunden ist eine weitergehende Nutzung der Lösung nicht gestattet. Insbesondere ist dem Kunden untersagt,
a.
die Lösung zu veröffentlichen oder Dritten weiterzugeben,
b.
die Lösung zu Dekompilieren oder Quellcode, zugrunde- liegende Ideen, Benutzerschnittstellentechniken oder Algorithmen der Lösung mit irgendwelchen Mitteln zu rekonstruieren oder zu identifizieren;
c.
Urheberrechtsvermerke oder andere Eigentumskennzeichnungen zu entfernen. Die §§ 69a ff. UrhG bleiben hiervon unberührt. (3) Der Kunde ist verpflichtet, die Integrität der Lösung zu wahren und sicherzustellen, dass seine Nutzung im Einklang mit den vereinbarten Bedingungen und den gesetzlichen Vorschriften steht. Eine Nutzung der Lösung über das in diesen Bestimmungen festgelegte Maß hinaus, insbesondere jede Form der Vervielfältigung, Verbreitung oder Modifikation, ist streng untersagt, es sei denn, sie ist ausdrücklich erlaubt oder durch zwingende gesetzliche Regelungen gestattet.
8. Wartung & Support
(1)
#wey richtet für Anfragen des Kunden zu Funktionen der Lösung einen Support-Service ein. Anfragen können über die unter we- empower-you.de veröffentliche E-Mail gestellt werden. Die Anfragen werden in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
(2)
#wey stellt im Zuge der Wartung und Weiterentwicklung regelmäßig neue Versionen der Lösung zur Verfügung.
(3)
#wey informiert den Kunden per E-Mail, wenn eine neue Version der Lösung zur Verfügung steht. An neuen Versionen der Lösung erlangt der Kunde Nutzungsrechte in dem in Ziffer 7 dieser Bestimmungen beschriebenen Umfang.
(4)
Der Kunde erhält alle Wartungen der Lösung automatisch. Bei neuen Versionen der Lösung ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich herunterzuladen und zu installieren.
(5)
Die Wartung und Weiterentwicklung der Lösung erfolgen stets nur in der aktuellen Version der Lösung. Supportleistungen und Störungsbearbeitung erbringt #wey ebenfalls nur in Bezug auf die aktuelle Version der Lösung.
(6)
#wey übernimmt keine Gewährleistung in Bezug auf die Tauglichkeit zurückliegender Versionen der Lösung zum vertragsgemäßen Gebrauch – insbesondere deren Betriebssicherheit.
9. Störungen
(1)
Der Kunde muss Störungen der Lösung unverzüglich über den von #wey bereitgestellten Support-Service melden. Auf die gemeldeten Störungen reagiert #wey während der angegebenen Supportzeiten innerhalb der folgenden Reaktionszeiten. Voraussetzung ist, dass die gemeldeten Störungen durch #wey reproduzierbar sind und der Kunde bei der Meldung eine Anleitung zur Reproduzierung der Störungen gibt.
(2)
Die Standard-Supportzeiten sind werktags (Baden-Württemberg) von 9-16 Uhr.
a.
Bei Störungen der Stufe 1 (Systemausfall oder Einschränkung der Benutzung wesentlicher Funktionen) wird #wey innerhalb von 8 Stunden reagieren und eine Beseitigung der Störung anstreben.
b.
Bei Störungen der Stufe 2 (einzelne Funktionen reagieren nicht bei weiterhin funktionierendem Gesamtsystem) wird #wey innerhalb von 24 Stunden reagieren und eine Beseitigung der Störung anstreben.
c.
Bei Störungen der Stufe 3 (Funktionen reagieren nicht, für die eine Umgehungslösung – auch analoger Art – besteht) wird #wey innerhalb von 72 Stunden reagieren und eine Beseitigung der Störung anstreben.
d.
Bei Störungen der Stufe 4 (Bagatellfehler) wird #wey im Rahmen der regelmäßigen Wartung der Software reagieren und eine Beseitigung der Störung anstreben.
(3)
Bei Störungen, die außerhalb der Supportzeiten auftreten oder vom Kunden gemeldet werden, wird die Reaktionszeit ab dem Beginn der nächsten Supportzeit berechnet.
(4)
Eine Störungsbeseitigung kann vorübergehend auch darin bestehen, dass #wey dem Kunden Maßnahmen zur Umgebung oder temporären Überbrückung der Auswirkungen der Störung zur Verfügung stellt („Workaround“).
(5)
Schlägt eine Störungsbeseitigung endgültig fehl und wird der vertragsgemäße Gebrauch der Software nicht nur unerheblich beeinträchtigt, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich der betroffenen Leistungen zu. Eine Störungsbeseitigung gilt als endgültig fehlgeschlagen, wenn es #wey trotz drei- maligem Versuch nicht gelingt, die Störung zu beseitigen.
(6)
#wey hat das Recht, Aufwendungen im Zusammenhang mit einer durch den Kunden gemeldeten Störung gemäß den im Order Form festgelegten Vergütungssätzen abzurechnen, sofern #wey darlegen kann, dass die gemeldete Störung auf einen Umstand zurückgeht, der in der alleinigen Verantwortlichkeit des Kunden liegt, oder keine Störung der Software vorliegt.
(7)
Der Kunde unterstützt #wey bei der Beseitigung von Störungen. Insbesondere beschreibt er die Störungen bei der Störungsmeldung möglichst genau und stellt #wey die zur Störungsbeseitigung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung.
(8)
Der Kunde ist zu einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen Sicherung seiner im Zusammenhang mit der Software verarbeiteten Daten verpflichtet, sodass sein Geschäftsbetrieb auch bei Störungen der Software oder Datenverlust möglichst nicht beeinträchtigt wird.
10. Zusätzliche Unterstützungsleistungen
(1)
Auf Anfrage des Kunden erbringt #wey nach gesonderter Beauftragung zusätzliche Unterstützungsleistungen für den Kunden (z.B. Beratung, Beantwortung von Anwenderfragen). Zusätzliche Unterstützungsleistungen erbringt #wey als Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB ohne Übernahme einer Gewährleistungsverpflichtung.
(2)
Werkvertragliche Beauftragungen im Sinne des § 631 BGB sind in der Beauftragung gesondert als solche zu kennzeichnen. Ferner muss die Beauftragung in diesem Fall präzise Angaben zum geschuldeten Leistungsumfang und den Abnahmekriterien enthalten.
(3)
Ist #wey der Auffassung, dass die vom Kunden angefragten zusätzlichen Unterstützunsleistungen den Abschluss eines gesonderten Projektvertrages gebieten, wird #wey dies dem Kunden mitteilen.
11. Subunternehmer/Partner
(1)
#wey berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen.
(2)
Eine aktuelle Liste der Partner erhält der Kunde nach schriftlicher Anfrage zugesandt.
12. Vergütung & Zahlungskonditionen
(1)
Für die Bereitstellung einer oder mehreren Lösungen der One-Suite, deren Wartung & Support und die Bearbeitung von Störungen zahlt der Kunde der #wey pro berechtigte Nutzer je Monat die in der Bestellung festgelegte Vergütung. Die Zahlungskonditionen sind in der Bestellung/SaaS-Projektvertrag geregelt.
(2)
Der Kunde kann die Anzahl berechtigter Nutzer mit einem Vorlauf von 14 Tagen zu den in der Bestellung festgelegten Konditionen erhöhen aber nicht verringern. Die nach Absatz 1 geschuldete Vergütung erhöht sich entsprechend.
(3)
Zusätzliche Unterstützungsleistungen der #wey vergütet der Kunde nach tatsächlich erbrachtem Aufwand anhand der in der Bestellung festgelegten Vergütungssätze. Für einen Personentag / Tagessatz werden 8 h kalkuliert. Mehr- oder Minderleistungen werden anteilig berechnet. #wey ist berechtigt, nach Aufwand abzurechnende Leistungen monatlich nachträglich abzurechnen. Die Vergütung für diese Leistungen ist 14 Tage nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug.
(4)
Reisezeiten werden gemäß der in der Bestellung festgelegten Tagessätzen vergütet.
(5)
Reisekosten (inkl. Hotelkosten) für notwendige Reisen werden wie folgt vergütet:
a) PKW pro Fahrtkilometer: 0,60 EUR
b) Zug: nach Aufwand, entsprechend einer Reise in der 2. Klasse ohne Bahncard
c) Flug (Economy-Class): nach Aufwand
d) Mietwagen (Mittelklasse): nach Aufwand
e) Taxi / Parkgebühren: nach Aufwand
f) Hotel (maximal 4 Sterne): nach Aufwand
(6)
Vereinbarte Preise verstehen sich netto zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer.
13. Gewährleistung
(1)
#wey leistet dafür Gewähr, dass die Software während der Laufzeit den vertraglichen Vorgaben entspricht und keine Mängel aufweist, die ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Es wird darauf hingewiesen, dass Software nie fehlerfrei sein kann und dass es immer zu gewissen Abweichungen kommen kann. Der Kunde akzeptiert dies und stimmt zu, dass nur schwerwiegende Mängel von #wey behoben werden müssen.
(2)
Die Gewährleistung ist nach Wahl der #wey durch kostenfreie Nachbesserung oder Lieferung eines fehlerfreien Programmstandes zu erbringen. Sollte eine Nachbesserung oder Lieferung eines fehlerfreien Programmstandes nicht möglich oder zumutbar sein, kann der Kunde eine Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.
(3)
Der Kunde hat #wey Mängel unverzüglich anzuzeigen und den Kunden angemessen bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen. Hierzu kann der Kunde auch notwendige Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.
(4)
Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen. Der Kunde akzeptiert zudem, dass die Haftung von #wey für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz unbeschränkt bleibt.
14. Haftung
(1)
Die Haftung von #wey für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder um Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(2)
Soweit die Haftung von #wey ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(3)
Die Haftung von #wey für Datenverlust ist auf denjenigen Schaden beschränkt, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, dem Risiko angemessener Datenanfertigung durch den Kunden entstanden wäre.
(4)
Die Haftung von #wey für mittelbare Schäden, insbesondere Folgeschäden und entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(5)
Eine weitergehende Haftung von #wey ist ausgeschlossen, insbesondere eine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung der in ONE-Suite überlassenen Software durch den Kunden entstehen.
(6)
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit #wey eine Garantie für die Beschaffenheit der in ONE-Suite überlassenen Software übernommen hat oder der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch #wey beruht.
(7)
Schadensersatzansprüche gegen #wey verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist, es sei denn, #wey handelt vorsätzlich oder arglistig.#wey verpflichtet sich, eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von maximal 5.000.000 € einschließlich der Versicherung für einen Ausfall der von #wey erbrachten Leistungen unter Einschluss von Bearbeitungsschäden abzuschließen und auf Verlangen dem Kunden nachzuweisen.
15. Höhere Gewalt
(1)
Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Falle und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:
(2)
von der Vertragspartei nicht zu vertretende(s) Feuer / Explosion / Überschwemmung, Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo,
(3)
über sechs (6) Wochen andauernder und von einer Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf,
(4)
nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets; dies gilt nicht, sofern und so weit #wey die Telekommunikationsleistung mit anbietet. Jede Vertragspartei hat die andere über den Eintritt eines Falles höhere Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, oder
(5)
sonstige vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
(6)
Für Ereignisse höhere Gewalt, die eine der Parteien die Erbringung einer geschuldeten Leistung an die andere Partei wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die betroffene Partei nicht. Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die vertraglich festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit eine Partei auf die Leistung Dritter angewiesen ist und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
(7)
Die betroffene Vertragspartei wird unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt die andere Vertragspartei schriftlich über die Beschaffenheit des Ereignisses auf ihre Fähigkeit, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, informieren.
(8)
Die betroffene Vertragspartei wird die andere Vertragspartei unverzüglich nach Beendigung des Ereignisses höherer Gewalt über dieses Beendigung benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen wieder aufnehmen.
16. Vertraulichkeit
(1)
#wey und der Kunde (im Folgenden zusammen: „Parteien“ oder jeweils einzeln „Partei“) werden Vertrauliche Informationen, insbesondere die Lösung sowie zugänglich gemachte Unterlagen, Muster, Geschäftsabsichten, Personendaten, Problemstellungen, Daten, und/oder Problemlösungen und sonstiges spezifisches Know-how (nachstehend insgesamt „Informationen“ genannt), über die sie im Rahmen der geschäftlichen Beziehung von der anderen Partei Kenntnis erhalten, während der Dauer und nach Beendigung der Laufzeit vertraulich behandeln,
insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt f
ür eigene Geschäftszwecke verwerten. Die Geheimhaltungspflicht endet nach einer Frist von 3 Jahren nach dem Ende der Laufzeit.
(2)
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die
a.
der anderen Partei bereits ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bekannt waren oder ihr unabhängig von den zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehungen von einem nicht zur Vertraulichkeit verpflichteten Dritten bekannt werden;
b.
öffentlich zugänglich sind oder ohne Verstoß gegen diese § 18 öffentlich zugänglich werden; oder
c.
die von der Partei unabhängig und selbständig, d.h. ohne Verwendung oder Kenntnis von gleichartigen vertraulichen Informationen der anderen Partei, entwickelt wurden oder werden.
(3)
Die Vertraulichkeitspflicht besteht nicht, falls und soweit eine Vertragspartei zur Offenbarung einer vertraulichen Information gesetzlich, berufsrechtlich, durch ein Gericht oder Schiedsgericht oder aufsichtsbehördlich verpflichtet ist oder wenn die Offenbarung der Wahrung eigener rechtlicher Interessen dient.
(4)
Die Vertraulichkeitspflicht besteht nach der Beendigung der Vertragsleistungen für die Dauer von zwei (2) Jahren fort, sofern die Parteien sie nicht zuvor einvernehmlich schriftlich aufheben.
(5)
Im Falle einer Verletzung der Vertraulichkeitspflicht ist die verletzende der geschädigten Partei zum Schadensersatz verpflichtet. Die geschädigte Partei ist nach ihrer Wahl berechtigt, entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder Zahlung einer Lizenz oder sonstigen Abgeltungsvergütung zu verlangen, die sonst für die zur Verfügung Stellung der Information zu zahlen gewesen wäre. Die Gesamthaftung jeder Partei für verursachte Schäden bzw. für die Zahlung von Lizenzen oder sonstigen Abgeltungsvergütungen ist – unabhängig von der Anzahl der Verletzungs- bzw. Schadensfälle und unbeschadet von vorsätzlich herbeigeführten Schäden auf maximal 100.000, - EUR beschränkt. Vorstehende Regelungen gelten auch bei Verstößen insbesondere durch Mitarbeiter oder Berater der Parteien.
(6)
#wey weist den Kunden darauf hin, dass unter Umständen anonymisierte Daten verarbeitet werden. Der Zweck der anonymisierten Datenverarbeitung besteht darin, #wey die Möglichkeit zu geben, statistische Analysen, Forschungszwecke oder andere legitime Interessen zu verfolgen, ohne personenbezogene Informationen des Kunden offenzulegen oder zu verwenden. Für die Zwecke dieser Klausel bezeichnet der Begriff "anonymisierte Daten" Informationen, die so modifiziert wurden, dass sie keinerlei Rückschlüsse auf identifizierbare natürliche Personen ermöglichen. Die Anonymisierung erfolgt auf eine Weise, die es dem Verantwortlichen unmöglich macht, die ursprünglichen Daten wiederherzustellen oder den Auftraggeber anhand der verarbeiteten Daten zu identifizieren.
(7)
Der Kunde erklärt sich hiermit ausdrücklich damit einverstanden, dass #wey anonymisierte Daten des Kunden verarbeiten darf, wie in dieser Klausel beschrieben.
(8)
Der Kunde bestätigt, dass die Verarbeitung solcher anonymisierten Daten keinerlei Auswirkungen auf seine Rechte oder Freiheiten hat und dass keine personenbezogenen Daten des Kunden offengelegt oder verwendet werden.
(9)
Der Kunde stimmt seiner Nennung als Referenz im Rahmen des Referenz-Marketings der #wey zu. Er wird die Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund widerrufen.
17. Laufzeit & Kündigung
(1)
Soweit in der Bestellung /SaaS-Projektvertrag nicht abweichend vereinbart, beträgt die Laufzeit minimum 2 Jahr und beginnt mit der vollen Verfügbarkeit der Lösung, mit Abschluss der Ramp-Up Phase. Die Laufzeit verlängert sich danach um jeweils 1 Jahr, wenn nicht mit einer Frist von zwölf (12) Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
(2)
Nach Ablauf der Laufzeit ist der Kunde nicht mehr berechtigt, die Lösung und Inhalte zu nutzen. Der Kunde ist verpflichtet, die Lösung und alle Inhalte nach Ablauf der Laufzeit zu löschen, die Löschung zu dokumentieren und #wey die Löschung auf Anfrage nachzuweisen.
(3)
Diese Bestimmungen behalten nach Beendigung der Laufzeit noch solange und insoweit Geltung, als der Kunde noch Leistungen #wey im Zusammenhang mit der Lösung bezieht.
(4)
#wey ist berechtigt, eine bestehende Bestellung/ SaaS-Projektvertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Kunde trotz Mahnung seitens #wey gegen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verstößt.
(5)
#wey ist bei einem wesentlichen Verstoß des Kunden gegen diese Bestimmungen ohne eine vorherige Mahnung des Kunden berechtigt, den Zugang des Kunden zur Lösung einzuschränken oder zu sperren, bis der Verstoß des Kunden beseitigt ist.
(6)
Als wesentlicher Verstoß im Sinne dieses Absatzes gilt insbesondere, wenn der Kunde die eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet, verbotene Inhalte über bzw. mit der Software verarbeitet oder die Sicherheit bzw. den Betrieb der Software gefährdet (z.B. durch Schadsoftware).
18. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1)
Der Kunde hat ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
19 Schlussbestimmungen
(1)
Kündigungen bedürfen der Schriftform.
(2)
Leistungen der #wey werden grundsätzlich via Fernzugriff (remote) erbracht. Eine Leistungs- Erbringung vor Ort beim Kunden bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(3)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(4)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bestimmungen oder der Bestellung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall statt der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Falle einer unbeabsichtigten Regelungslücke.
(5)
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Sitz der #wey; erhebt #wey Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
Stand: April 2025