Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen we empower you GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr Stand: Juni 2023

1. Geltung & Vertragsschluss
(1) Die we empower you GmbH (im Folgenden: #wey) vertreibt Standard-Software-Produkte und erbringt Service-Leistungen in Bezug auf diese Standard-Software-Produkte.
(2) Diese Bestimmungen kommen bei der Bereitstellung und Pflege von Standard- Software-Produkten der #wey im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen zur Anwendung.
(3) Ein Vertrag über die Erbringung von Software- Leistungen kommt durch den Abschluss einer Bestellung / Auftragsbestätigung zwischen #wey und dem Kunden unter Verweis auf diese Bestimmungen zustande. Der Abschluss einer Bestellung / Auftragsbestätigung bedarf der Schriftform (Bestellformular / Auftragsbestätigung). Bei Widersprüchen zwischen diesen Bestimmungen und einer Bestellung / Auftragsbestätigung gehen die Bestimmungen der Bestellung / Auftragsbestätigung diesen Bestimmungen vor.
(4) Mündliche Vereinbarungen einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen sowie der Bestellung / Auftragsbestätigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch #wey.
(5) Anderslautende allgemeine Geschäfts- bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, #wey hätte diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Gegenstand der Bestimmungen und Leistungen der #wey
(1) Gegenstand dieser Bestimmungen ist die Bereitstellung der in der Bestellung / Auftragsbestätigung bezeichneten Software- Anwendung (im Folgenden: „Software“) für die in der Bestellung vereinbarten Anzahl an berechtigten Nutzern während der in der Bestellung festgelegten Laufzeit („Laufzeit“).
(2) Der Funktionsumfang der Software sowie die Einsatzbedingungen und Vorgaben zur zulässigen Nutzung der Software sind in der Software-Funktionsbeschreibung abrufbar unter we empower you.de festgelegt.
(3) #wey kann die Software jederzeit aktualisieren sowie weiterentwickeln und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. #wey wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. Im Falle einer wesentlichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich der betroffenen Leistungen zu.
(4) #wey sorgt für die Funktionsfähigkeit der Software während der Laufzeit, erhält die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand und bearbeitet Störungen der Software.
(5) Eine Anpassung auf die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden schuldet #wey nicht.
(6) Zur Nutzung der Software muss der Kunde keine eigene Salesforce-Umgebung unterhalten. Jedoch ist zur Nutzung der
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Software eine Salesforce-Umgebung notwendig. #wey stellt dem Kunden die Salesforce- Umgebung als Teil der Software im Wege eines OEM-Resellings zur Verfügung. Weitere Bestimmungen zu der Salesforce-Umgebung können sich aus der Bestellung / Auftragsbestätigung ergeben. In Bezug auf die Salesforce-Umgebung gelten zusätzlich und vorrangig zu diesen Bestimmungen die unter (...) abrufbaren allgemeinen und produktbezogenen Salesforce-Nutzungsbestimmungen mit der Maßgabe, dass die Salesforce, Inc., Salesforce Tower, 415 Mission Street, 3rd Floor, San Francisco, California 94105 (nachfolgend nur: „Salesforce“) Drittbegünstigte im Sinne der einbezogenen Salesforce-Nutzungsbestim- mungen ist und diese unmittelbar gegenüber dem Kunden durchsetzen kann.
3. Softwareüberlassung
(1) #wey überlässt dem Kunden die Software (SaaS) zur Online-Nutzung. Der Quellcode der Software wird dem Kunden nicht übergeben.
(2) #wey stellt dem Kunden eine Leistungsübersicht zur Verfügung.
(3) Der Kunde hat die ihm übermittelten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der Kunde wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist #wey unverzüglich mitzuteilen.
4. Datenverarbeitung über die Software
(1) Der Kunde verpflichtet sich, keine Daten über bzw. mit der Software zu verarbeiten, deren Verarbeitung, Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt. Der Kunde wird die Daten vor deren Nutzung in der Software auf Viren oder sonstige schädliche
Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einsetzen. Sofern der Kunde personenbezogene Daten über bzw. mit der Software verarbeitet, ist er für die Datenschutzkonformität dieser Verarbeitung und die Einholung ggf. erforderlicher Einwilligungen verantwortlich.
(2) #wey trifft keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten des Kunden, da diese in der Salesforce-Umgebung außerhalb des Einflusses der #wey gespeichert werden (siehe hierzu White Paper Salesforce, abrufbar auf der #wey website). Dem Kunden steht es frei eine zusätzliche Sicherung der Daten – beispielsweise durch OWNBACKUP - vorzunehmen.
(3) Sofern die Software über die Salesforce- Umgebung des Kunden auf Daten zugreift, trifft #wey für die Verarbeitung der Daten in der Software geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter.
5. Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält an der Software für die Anzahl an berechtigten Nutzern einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, zeitlich auf die Laufzeit beschränkte Rechte die Software nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu nutzen.
(2) Der Kunde darf die Software nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Dem Kunden ist eine weitergehende Nutzung der Software nicht gestattet. Insbesondere ist dem Kunden untersagt, (i.) die Software zu veröffentlichen oder Dritten weiterzugeben, (ii.) die Software zu Dekompilieren oder Quellcode, zugrunde- liegende Ideen, Benutzerschnittstellentechniken oder Algorithmen der Software mit irgendwelchen Mitteln zu rekonstruieren oder zu
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identifizieren (iii.) Urheberrechtsvermerke oder andere Eigentumskennzeichnungen zu entfernen. Die §§ 69a ff. UrhG bleiben hiervon unberührt.
6. Wartung & Support
(1) #wey richtet für Anfragen des Kunden zu Funktionen der Software einen Support-Service ein. Anfragen können über die unter we- empower-you.de E-Mail gestellt werden. Die Anfragen werden in zeitlicher Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
(2)#wey stellt im Zuge der Wartung und Weiterentwicklung regelmäßig neue Versionen der Software zum Download zur Verfügung. #wey informiert den Kunden per E-Mail, wenn eine neue Version der Software zum Download zur Verfügung steht. An neuen Versionen der Software erlangt der Kunde Nutzungsrechte in dem in Ziffer 5 dieser Bestimmungen beschriebenen Umfang.
(3) Der Kunde erhält alle Weiterentwicklungen und Wartungen der Software automatisch.
(4) Die Wartung und Weiterentwicklung der Software erfolgen stets nur in der aktuellen Version der Software. Supportleistungen und Störungsbearbeitung erbringt #wey ebenfalls nur in Bezug auf die aktuelle Version der Software. #wey übernimmt keine Gewähr- leistung in Bezug auf die Tauglichkeit zurück- liegender Versionen der Software zum vertragsgemäßen Gebrauch – insbesondere deren Betriebssicherheit.
reproduzierbar sind und der Kunde bei der Meldung eine Anleitung zur Reproduzierung der Störungen gibt.
a) Bei Störungen der Stufe 1 (Systemausfall oder Einschränkung der Benutzung wesentlicher Funktionen) wird #wey innerhalb von 8 Stunden reagieren und eine Beseitigung der Störung anstreben.
b) Bei Störungen der Stufe 2 (einzelne Funktionen reagieren nicht bei weiterhin funktionierendem Gesamtsystem) wird #wey innerhalb von 24 Stunden reagieren und eine Beseitigung der Störung anstreben.
c) Bei Störungen der Stufe 3 (Funktionen reagieren nicht, für die eine Umgehungslösung – auch analoger Art – besteht) wird #wey innerhalb von 72 Stunden reagieren und eine Beseitigung der Störung anstreben.
d) Bei Störungen der Stufe 4 (Bagatellfehler) wird #wey im Rahmen der regelmäßigen Wartung der Software reagieren und eine Beseitigung der Störung anstreben.
7. Störungen
(1) Der Kunde muss Störungen der
(3) Bei Störungen, die außerhalb der Supportzeiten auftreten oder vom Kunden gemeldet werden, wird die Reaktionszeit ab dem Beginn der nächsten Supportzeit berechnet.
(4) Eine Störungsbeseitigung kann vorübergehend auch darin bestehen, dass #wey dem Kunden Maßnahmen zur Umgebung oder temporären Überbrückung der Auswirkungen der Störung zur Verfügung stellt („Workaround“).
(5) Schlägt eine Störungsbeseitigung endgültig fehl und wird der vertragsgemäße Gebrauch der Software nicht nur unerheblich beeinträchtigt, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich der betroffenen Leistungen zu. Eine Störungsbeseitigung gilt als endgültig
Software unverzüglich über den von #wey bereitgestellten Support-Service melden. Auf die gemeldeten Störungen reagiert #wey während der angegebenen Supportzeiten innerhalb der folgenden Reaktionszeiten. Voraussetzung ist, dass die gemeldeten Störungen durch #wey
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(2) Die
(Baden-Württemberg) von 9-16 Uhr.
Standard Supportzeiten sind werktags
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fehlgeschlagen, wenn es #wey trotz drei- maligem Versuch nicht gelingt, die Störung zu beseitigen.
(6) #wey hat das Recht, Aufwendungen im Zusammenhang mit einer durch den Kunden gemeldeten Störung gemäß den im Order Form festgelegten Vergütungssätzen abzurechnen, sofern #wey darlegen kann, dass die gemeldete Störung auf einen Umstand zurückgeht, der in der alleinigen Verantwortlichkeit des Kunden liegt, oder keine Störung der Software vorliegt.
(7) Der Kunde unterstützt #wey bei der Beseitigung von Störungen. Insbesondere beschreibt er die Störungen bei der Störungsmeldung möglichst genau und stellt #wey die zur Störungs- beseitigung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung.
(8) Der Kunde ist zu einer regelmäßigen und ordnungsgemäßen Sicherung seiner im Zusammenhang mit der Software verarbeiteten Daten verpflichtet, sodass sein Geschäftsbetrieb auch bei Störungen der Software oder Datenverlust möglichst nicht beeinträchtigt wird.
8. Zusätzliche Unterstützungsleistungen
(1) Auf Anfrage des Kunden erbringt #wey nach gesonderter Beauftragung zusätzliche Unter- stützungsleistungen für den Kunden (z.B. Beratung, Beantwortung von Anwenderfragen). Zusätzliche Unterstützungs-leistungen erbringt #wey als Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB ohne Übernahme einer Gewähr- leistungsverpflichtung. Werkvertragliche Beauf- tragungen im Sinne des § 631 BGB sind in der Beauftragung gesondert als solche zu kennzeichnen. Ferner muss die Beauftragung in diesem Fall präzise Angaben zum geschuldeten Leistungsumfang und den Abnahmekriterien enthalten.
(2) Ist #wey der Auffassung, dass die vom Kunden angefragten zusätzlichen Unterstützungs- leistungen den Abschluss eines gesonderten
Projektvertrages gebieten, wird #wey dies dem Kunden mitteilen.
9. Subunternehmer/Partner
(1) #wey berechtigt, zur Leistungserbringung
Subunternehmer einzusetzen.
(2) #wey ist in einer festen Technologie Partnerschaft mit der DIA GmbH und der Tmrrw GmbH, einer Tochtergesellschaft der DIA GmbH.
10. Vergütung & Zahlungskonditionen
(1) Für die in diesen Bestimmungen beschriebene Bereitstellung der Software, deren Wartung & Support und die Bearbeitung von Störungen zahlt der Kunde der #wey pro berechtigtem Nutzer je Monat die in der Bestellung festgelegte Vergütung. Die Zahlungskonditionen sind in der Bestellung geregelt.
(2) Der Kunde kann die Anzahl berechtigter Nutzer mit einem Vorlauf von 14 Tagen zu den in der Bestellung festgelegten Konditionen erhöhen aber nicht verringern. Die nach Absatz 1 geschuldete Vergütung erhöht sich entsprechend.
(3) Zusätzliche Unterstützungsleistungen der #wey vergütet der Kunde nach tatsächlich erbrachtem Aufwand anhand der in der Bestellung festgelegten Vergütungssätze. Für einen Personentag / Tagessatz werden 8 h kalkuliert. Mehr- oder Minderleistungen werden anteilig berechnet. #wey ist berechtigt, nach Aufwand abzurechnende Leistungen monatlich nachträglich abzurechnen. Die Vergütung für diese Leistungen ist 14 Tage nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug.
(4) Reisezeiten werden gemäß der in der Bestellung festgelegten Tagessätzen vergütet.
(5) Reisekosten (inkl. Hotelkosten) für notwendige Reisen werden wie folgt vergütet:
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a) PKW pro Fahrtkilometer: 0,60 EUR
b) Zug: nach Aufwand, entsprechend einer Reise in der 2. Klasse ohne Bahncard
c) Flug (Economy Class): nach Aufwand
d) Mietwagen (Mittelklasse): nach Aufwand
e) Taxi / Parkgebühren: nach Aufwand
f) Hotel (maximal 4 Sterne): nach Aufwand
(6) Vereinbarte Preise verstehen sich netto zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer.
11. Gewährleistung
(1) #wey leistet dafür Gewähr, dass die Software während der Laufzeit den vertraglichen Vorgaben entspricht und keine Mängel aufweist, die ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern.
(2) Die Gewährleistung ist nach Wahl der #wey durch kostenfreie Nachbesserung oder Lieferung eines fehlerfreien Programmstandes zu erbringen.
(3) Der Kunde hat #wey Mängel unverzüglich anzuzeigen und den Kunden angemessen bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen.
(4) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit wird ausgeschlossen. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel die bereits bei Vertragsschluss vorlagen ist ausgeschlossen.
12. Schutzrechte Dritter
(1) #wey leistet dafür Gewähr, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt. #wey stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter wegen von #wey zu vertretender Schutzrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software frei und ersetzt dem
Kunden in diesem Fall die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung.
(2) Der Kunde informiert #wey unverzüglich über Ansprüche von Dritten, die diese aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der Software gegen ihn geltend machen, und wird #wey sämtliche erforderliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, um die Ansprüche zu verteidigen. Der Kunde gibt keine rechts- erheblichen Erklärungen (z.B. Anerkenntnis, Vergleich) in Bezug auf die Inanspruchnahme ohne vorherige schriftliche Zustimmung der #wey ab.
13. Haftung
(1) #wey haftet bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus diesen Bedingungen (einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen) nichts anderes ergibt.
(2) Gleich aus welchem Rechtsgrund haftet #wey unbegrenzt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Darüber hinaus haftet #wey bei einfacher Fahrlässigkeit wie folgt:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbegrenzt;
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischer- weise eintretenden Schadens; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf;
c) in allen übrigen Fällen nicht für mittelbare Schäden – insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
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(4) Soweit die vertragliche Haftung #wey aus- geschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungs-gehilfen.
(5) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit #wey eine Garantie übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
14. Datenschutz, Geheimhaltung, Referenz- nennung
(1) #wey und der Kunde (im Folgenden zusammen: „Parteien“ oder jeweils einzeln „Partei“) werden vertrauliche Informationen, insbesondere die Software sowie zugänglich gemachte Unterlagen, Muster, Geschäftsabsichten, Personendaten, Problemstellungen, Daten, und/oder Problemlösungen und sonstiges spezifisches Know-how (nachstehend insgesamt „Informationen“ genannt), über die sie im Rahmen der geschäftlichen Beziehung von der anderen Partei Kenntnis erhalten, während der Dauer und nach Beendigung der Laufzeit vertraulich behandeln, insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Die Geheim- haltungspflicht endet nach einer Frist von 3 Jahren nach dem Ende der Laufzeit.
(2) Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die
a) der anderen Partei bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses vorbekannt waren;
b) rechtmäßig von Dritten erworben wurden;
c) allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder werden;
d) vom abgebenden Vertragspartner freigegeben werden.
(3) Sofern eine Partei aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer rechtmäßigen
behördlichen oder gerichtlichen Anordnung verpflichtet ist, die von der anderen Partei erhaltenen Informationen offen zu legen, wird sie die offenbarende Partei darüber unverzüglich schriftlich unterrichten und diese auf Anfrage dabei unterstützen, die Informationen bestmöglich vor der Offenlegung zu schützen oder gerichtlich schützen zu lassen.
(4) Die Parteien werden sich unverzüglich gegenseitig informieren, wenn sie, ihre Organe, Mitarbeiter oder Berater Kenntnis davon erlangen, dass Informationen unter Verstoß gegen diese Ziffer weitergegeben wurden.
(5) Nach Beendigung der Laufzeit haben die Parteien alle geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen und Informationen unaufgefordert zurückzugeben oder auf Wunsch der ausgebenden Partei zu vernichten und hierüber einen Nachweis zu erbringen.
(6) Die Parteien halten die auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein, insbesondere wenn ihnen Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software der anderen Partei gewährt wird. Sie stellen sicher, dass ihre Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichten sie sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis.
(7) #wey weist den Kunden darauf hin, dass unter Umständen anonymisierte Daten verarbeitet werden. Der Zweck der anonymisierten Datenverarbeitung besteht darin, #wey die Möglichkeit zu geben, statistische Analysen, Forschungszwecke oder andere legitime Interessen zu verfolgen, ohne personenbezogene Informationen des Kunden offenzulegen oder zu verwenden. Für die Zwecke dieser Klausel bezeichnet der Begriff "anonymisierte Daten" Informationen, die so modifiziert wurden, dass sie keinerlei Rückschlüsse auf identifizierbare natürliche Personen ermöglichen. Die Anonymisierung erfolgt auf eine Weise, die es dem Verant-
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wortlichen unmöglich macht, die ursprünglichen Daten wiederherzustellen oder den Auftraggeber anhand der verarbeiteten Daten zu identifizieren. Der Kunde erklärt sich hiermit ausdrücklich damit einverstanden, dass #wey anonymisierte Daten des Kunden verarbeiten darf, wie in dieser Klausel beschrieben. Der Kunde bestätigt, dass die Verarbeitung solcher anonymisierten Daten keinerlei Auswirkungen auf seine Rechte oder Freiheiten hat und dass keine personenbezogenen Daten des Kunden offengelegt oder verwendet werden.“
(8) Der Kunde stimmt seiner Nennung als Referenz im Rahmen des Referenz-Marketings der #wey zu. Er wird die Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund widerrufen.
15. Laufzeit & Kündigung
(1) Soweit in der Bestellung nicht abweichend vereinbart, beträgt die Laufzeit 1 Jahr und beginnt mit der Verfügbarkeit der Software. Die Laufzeit verlängert sich danach um jeweils 1 Jahr, wenn das Order Form nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
(2) Nach Ablauf der Laufzeit ist der Kunde nicht mehr berechtigt, die Software zu nutzen. Der Kunde ist verpflichtet, die Software nach Ablauf der Laufzeit zu löschen, die Löschung zu dokumentieren und #wey die Löschung auf Anfrage nachzuweisen.
(3) Diese Bestimmungen behalten nach Beendigung der Laufzeit noch solange und insoweit Geltung, als der Kunde noch Leistungen #wey im Zusammenhang mit der Software bezieht.
(4) #wey ist berechtigt, bestehende Bestellung außerordentlich zu kündigen, wenn der Kunde trotz Mahnung seitens #wey gegen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verstößt – insbesondere die eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet, verbotene Inhalte über bzw. mit der Software verarbeitet oder die
(5)
Sicherheit bzw. den Betrieb der Software gefährdet (z.B. durch Schadsoftware).
#wey ist bei einem wesentlichen Verstoß des Kunden gegen diese Bestimmungen ohne eine vorherige Mahnung des Kunden berechtigt, den Zugang des Kunden zur Software einzu- schränken oder zu sperren, bis der Verstoß des Kunden beseitigt ist. Als wesentlicher Verstoß im Sinne dieses Absatzes gilt insbesondere, wenn der Kunde die eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet, verbotene Inhalte über bzw. mit der Software verarbeitet oder die Sicherheit bzw. den Betrieb der Software gefährdet (z.B. durch Schadsoftware).
Schlussbestimmungen
Kündigungen bedürfen der Schriftform.
Leistungen der #wey werden grundsätzlich via Fernzugriff (remote) erbracht. Eine Leistungs- erbringung vor Ort beim Kunden bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
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16.
(1) (2)
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(4)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bestimmungen oder der Bestellung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall statt der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Falle einer unbeabsichtigten Regelungs- lücke.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Sitz der #wey; erhebt #wey Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
(5)
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