1. Geltungsbereich & Vertragsschluss
(1) Die we empower you GmbH (nachfolgend: #wey) vertreibt Standardsoftwareprodukte und erbringt Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Standardsoftwareprodukten.
(2) Diese Bestimmungen gelten für die Bereitstellung und Wartung der Standardsoftwareprodukte von #wey im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) Ein Vertrag über die Erbringung von Softwaredienstleistungen kommt durch den Abschluss eines Auftrags bzw. einer Auftragsbestätigung zwischen #wey und dem Kunden unter Bezugnahme auf diese Bestimmungen zustande. Ein Auftrag bzw. eine Auftragsbestätigung bedarf der Schriftform (Bestellformular/Auftragsbestätigung). Bei Widersprüchen zwischen diesen Bestimmungen und einem Auftrag bzw. einer Auftragsbestätigung gehen die Regelungen des Auftrags bzw. der Auftragsbestätigung vor.
(4) Mündliche Vereinbarungen, einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen sowie des Auftrags bzw. der Auftragsbestätigung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch #wey.
(5) Etwaige entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, #wey hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Gegenstand der Bedingungen und Leistungen von #wey
(1) Gegenstand dieser Bedingungen ist die Bereitstellung der im Auftrag bzw. in der Auftragsbestätigung spezifizierten Softwareanwendung (nachfolgend: „Software“) für die im Auftrag vereinbarte Anzahl berechtigter Nutzer und für die im Auftrag festgelegte Laufzeit („Laufzeit“).
(2) Der Funktionsumfang der Software sowie die Nutzungsbedingungen und Spezifikationen für die zulässige Nutzung der Software ergeben sich aus der Funktionsbeschreibung der Software, die unter we empower you.de abrufbar ist.
(3) #wey darf die Software jederzeit aktualisieren und weiterentwickeln sowie insbesondere aufgrund von Gesetzesänderungen, technischen Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen. #wey wird dabei die berechtigten Interessen des Kunden angemessen berücksichtigen. Im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung der berechtigten Interessen des Kunden steht diesem ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich der betroffenen Leistungen zu.
(4) #wey gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Software während der Laufzeit, hält die Software in einem für die vertragsgemäße Nutzung geeigneten Zustand und behebt Störungen der Software.
(5) #wey ist nicht verpflichtet, die Software an die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des Kunden anzupassen. (6) Der Kunde muss keine eigene Salesforce-Umgebung unterhalten, um die Software zu nutzen. Es gelten jedoch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der we empower you GmbH – Stand 06.2023.
Die Software setzt eine Salesforce-Umgebung voraus. #wey stellt dem Kunden die Salesforce-Umgebung im Rahmen der Softwarebereitstellung mittels OEM-Weiterverkauf zur Verfügung. Weitere Regelungen zur Salesforce-Umgebung können sich aus der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung ergeben. Ergänzend und vorrangig zu diesen Regelungen gelten die unter (…) abrufbaren allgemeinen und produktspezifischen Salesforce-Nutzungsbedingungen, mit der Maßgabe, dass Salesforce, Inc., Salesforce Tower, 415 Mission Street, 3rd Floor, San Francisco, California 94105 (nachfolgend „Salesforce“ genannt) ein Begünstigter im Sinne der einbezogenen Salesforce-Nutzungsbedingungen ist und diese direkt gegenüber dem Kunden durchsetzen kann.
3. Bereitstellung der Software
(1) #wey stellt dem Kunden die Software (SaaS) zur Online-Nutzung bereit. Der Quellcode der Software wird dem Kunden nicht zur Verfügung gestellt.
(2) #wey stellt dem Kunden eine Leistungsübersicht zur Verfügung.
(3) Der Kunde hat die ihm überlassenen Zugangsdaten nach dem Stand der Technik vor unbefugtem Zugriff durch Dritte zu schützen und zu sichern. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Nutzung nur im vereinbarten Umfang erfolgt. Jeder unbefugte Zugriff ist #wey unverzüglich zu melden.
4. Datenverarbeitung mittels der Software
(1) Der Kunde verpflichtet sich, keine Daten mittels oder mit der Software zu verarbeiten, deren Verarbeitung, Bereitstellung, Veröffentlichung oder Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt. Der Kunde hat
die Daten vor der Verwendung in der Software auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu überprüfen und hierfür Maßnahmen nach dem Stand der Technik (z. B. Antivirus-Programme) einzusetzen. Verarbeitet der Kunde personenbezogene Daten mittels oder mit der Software, so ist er dafür verantwortlich, dass diese Verarbeitung den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht, und hat erforderliche Einwilligungen einzuholen.
(2) #wey übernimmt keine Verwahrungs- oder Aufbewahrungspflichten hinsichtlich der Daten des Kunden, da diese in der Salesforce-Umgebung außerhalb der Kontrolle von #wey gespeichert werden (siehe Salesforce-Whitepaper, abrufbar auf der #wey-Website). Es steht dem Kunden frei, zusätzliche Datensicherungen vorzunehmen – beispielsweise unter Verwendung von OWNBACKUP. (3) Greift die Software auf Daten über die Salesforce-Umgebung des Kunden zu, trifft #wey angemessene Vorkehrungen, um Datenverlust und unbefugten Zugriff durch Dritte während der Datenverarbeitung innerhalb der Software zu verhindern.
5. Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält einfache, d. h. nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare Rechte zur Nutzung der Software für die Anzahl der berechtigten Nutzer, beschränkt auf die Laufzeit des Vertrags, gemäß diesen Bestimmungen.
(2) Der Kunde darf die Software nur im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Eine weitergehende Nutzung der Software ist dem Kunden nicht gestattet. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, (i.) die Software zu veröffentlichen oder an Dritte weiterzugeben, (ii.) die Software zu dekompilieren oder den Quellcode, die zugrundeliegenden Ideen, die Techniken der Benutzeroberfläche oder die Algorithmen der Software auf irgendeine Weise zu rekonstruieren. Allgemeine Geschäftsbedingungen
we empower you GmbH – Version 06.2023
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(iii.) Urheberrechtshinweise oder sonstige Eigentumskennzeichnungen zu identifizieren. Die §§ 69a ff. des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bleiben unberührt.
6. Wartung & Support
(1) #wey bietet einen Support-Service für Kundenanfragen zu Softwarefunktionen an. Anfragen können per E-Mail an we-empower-you.de gerichtet werden. Die Bearbeitung der Anfragen erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs.
(2) #wey stellt im Rahmen der Wartung und Weiterentwicklung regelmäßig neue Versionen der Software zum Download bereit. #wey informiert den Kunden per E-Mail, sobald eine neue Version der Software zum Download verfügbar ist. Der Kunde erwirbt Nutzungsrechte an neuen Versionen der Software in dem in Ziffer 5 dieser Bestimmungen beschriebenen Umfang.
(3) Der Kunde erhält automatisch alle Weiterentwicklungen und Wartungsupdates der Software.
(4) Wartung und Weiterentwicklung der Software erfolgen stets nur für die aktuelle Version der Software. Auch Support- und Fehlerbehebungsleistungen erbringt #wey nur für die aktuelle Version der Software. #wey übernimmt keine Haftung für die Eignung früherer Softwareversionen für die vertragsgemäße Nutzung – insbesondere nicht für deren Betriebssicherheit. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass
die Fehlfunktionen reproduzierbar sind und der Kunde bei der Fehlermeldung Angaben zur Reproduktion macht.
a) Bei Fehlfunktionen der Stufe 1 (Systemausfall oder Einschränkung der Nutzung wesentlicher Funktionen) reagiert #wey innerhalb von 8 Stunden und versucht, die Fehlfunktion zu beheben.
b) Bei Fehlfunktionen der Stufe 2 (einzelne Funktionen reagieren nicht, während das Gesamtsystem funktionsfähig bleibt) reagiert #wey innerhalb von 24 Stunden und versucht, die Fehlfunktion zu beheben.
c) Bei Fehlfunktionen der Stufe 3 (Funktionen reagieren nicht, für die eine – auch analoge – Umgehungslösung existiert) reagiert #wey innerhalb von 72 Stunden und versucht, die Fehlfunktion zu beheben.
d) Bei Fehlfunktionen der Stufe 4 (geringfügige Fehler) reagiert #wey im Rahmen der regulären Softwarewartung und versucht, die Fehlfunktion zu beheben.
7. Fehlfunktionen
(1) Der Kunde ist verpflichtet, Fehlfunktionen zu melden.
(3) Bei Fehlfunktionen, die außerhalb der Supportzeiten auftreten oder vom Kunden gemeldet werden, berechnet sich die Reaktionszeit ab Beginn der nächsten Supportzeit. (4) Die Störungsbehebung kann vorübergehend darin bestehen, dass #wey dem Kunden Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen der Störung oder zur vorübergehenden Überbrückung („Workaround“) bereitstellt.
(5) Schlägt die Störungsbehebung endgültig fehl und ist die vertragsgemäße Nutzung der Software nicht nur unerheblich beeinträchtigt, steht dem Kunden hinsichtlich der betroffenen Leistungen ein Sonderkündigungsrecht zu. Eine Störungsbehebung gilt als endgültig.
Softwarestörungen sind unverzüglich über den von #wey bereitgestellten Support-Service zu melden. #wey reagiert auf gemeldete Störungen während der festgelegten Support-Zeiten innerhalb der nachfolgenden Reaktionszeiten. Voraussetzung hierfür ist, dass die gemeldeten Störungen von #wey behoben werden.
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(2)
(Baden-Württemberg) von 09:00 bis 16:00 Uhr.
Die regulären Support-Zeiten sind werktags
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(6) Der Versuch gilt als erfolglos, wenn #wey die Störung trotz dreier Versuche nicht beheben kann.
#wey ist berechtigt, Aufwendungen im Zusammenhang mit einer vom Kunden gemeldeten Störung gemäß den im Bestellformular festgelegten Vergütungssätzen in Rechnung zu stellen, sofern #wey nachweisen kann, dass die gemeldete Störung auf einen Umstand zurückzuführen ist, den der Kunde allein zu vertreten hat, oder dass keine Softwarestörung vorliegt.
(7) Der Kunde hat #wey bei der Behebung von Störungen zu unterstützen. Insbesondere hat der Kunde die Störungen bei der Meldung so genau wie möglich zu beschreiben und #wey die für die Fehlerbehebung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, seine im Zusammenhang mit der Software verarbeiteten Daten regelmäßig und ordnungsgemäß zu sichern, damit der Geschäftsbetrieb auch im Falle von Softwarestörungen oder Datenverlusten möglichst nicht beeinträchtigt wird.
8. Zusätzliche Supportleistungen
(1) Auf Anfrage des Kunden erbringt #wey nach gesonderter Vereinbarung zusätzliche Supportleistungen (z. B. Beratung, Beantwortung von Anwenderfragen). Zusätzliche Supportleistungen werden von #wey als Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB ohne Übernahme von Gewährleistungsverpflichtungen erbracht. Werkverträge im Sinne des § 631 BGB müssen in der Bestellung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Zudem muss die Bestellung in diesem Fall genaue Angaben zum geschuldeten Leistungsumfang und zu den Abnahmekriterien enthalten.
(2) Ist #wey der Ansicht, dass die vom Kunden angeforderten zusätzlichen Supportleistungen
den Abschluss eines gesonderten Projektvertrags erfordern, wird #wey den Kunden entsprechend informieren.
9. Subunternehmer/Partner
(1) #wey ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen
.
(2) #wey unterhält eine feste Technologiepartnerschaft mit der DIA GmbH und der Tmrrw GmbH, einer Tochtergesellschaft der DIA GmbH.
10. Vergütung & Zahlungsbedingungen
(1) Für die Bereitstellung der in diesen Bestimmungen beschriebenen Software, deren Wartung und Support sowie die Störungsbehebung zahlt der Kunde an #wey die in der Bestellung festgelegte Vergütung pro autorisiertem Nutzer und Monat. Die Zahlungsbedingungen sind in der Bestellung festgelegt. (2) Der Kunde kann die Anzahl der berechtigten Nutzer unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen erhöhen, jedoch nicht verringern; dabei gelten die in der Bestellung festgelegten Bedingungen. Die gemäß Absatz 1 geschuldete Vergütung erhöht sich entsprechend.
(3) Zusätzliche, von #wey erbrachte Supportleistungen werden vom Kunden nach tatsächlichem Aufwand (Zeit und Material) auf der Grundlage der in der Bestellung festgelegten Sätze vergütet. Ein Personentag bzw. Tagessatz umfasst acht Arbeitsstunden. Abweichungen (Mehr- oder Minderleistungen) werden anteilig abgerechnet. #wey ist berechtigt, nach Aufwand abgerechnete Leistungen monatlich nachträglich in Rechnung zu stellen. Die Zahlung für diese Leistungen ist 14 Tage nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung fällig. Erfolgt die Zahlung nicht fristgerecht, gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.
(4) Reisezeiten werden gemäß den in der Bestellung festgelegten Tagessätzen vergütet.
(5) Reisekosten (einschließlich Hotelkosten) für erforderliche Reisen werden wie folgt erstattet:
Allgemeine Geschäftsbedingungen we empower you GmbH – Version 06.2023
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a) Pkw pro Kilometer: 0,60 EUR
b) Bahn: nach Aufwand, entsprechend einer Fahrt in der 2. Klasse ohne Bahncard
c) Flug (Economy Class): nach Aufwand
d) Mietwagen (Mittelklasse): nach Aufwand
e) Taxi / Parkgebühren: nach Aufwand
f) Hotel (maximal 4 Sterne): nach Aufwand
(6) Vereinbarte Preise sind Nettopreise zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuer.
11. Gewährleistung
(1) #wey gewährleistet, dass die Software während der Laufzeit den vertraglichen Spezifikationen entspricht und keine Mängel aufweist, die sie für die vertraglich vereinbarte Nutzung unbrauchbar machen oder deren Eignung für die vertraglich vereinbarte Nutzung erheblich beeinträchtigen.
(2) Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von #wey durch kostenlose Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Version des Programms.
(3) Der Kunde hat #wey Mängel unverzüglich anzuzeigen und bei deren Behebung in angemessenem Umfang mitzuwirken.
(4) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Eignung ist ausgeschlossen. Eine verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
12. Geistige Eigentumsrechte Dritter
(1) #wey gewährleistet, dass die Software keine Rechte Dritter verletzt. #wey stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus Verletzungen geistiger Eigentumsrechte resultieren, welche #wey im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der Software zuzurechnen sind, und erstattet dem
Kunden die Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung in solchen Fällen.
(2) Der Kunde hat #wey unverzüglich über Ansprüche Dritter zu informieren, die aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung der Software gegen ihn geltend gemacht werden, und #wey alle erforderlichen Vollmachten und Befugnisse zur Abwehr dieser Ansprüche zu erteilen. Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von #wey keine rechtlich erheblichen Erklärungen (z. B. Anerkenntnis, Vergleich) bezüglich solcher Ansprüche abgeben.
13. Haftung
(1) #wey haftet für die Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, sofern in diesen Bedingungen (einschließlich der nachfolgenden Regelungen) nichts anderes bestimmt ist. (2) Unabhängig von der Rechtsgrundlage haftet #wey unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) Des Weiteren haftet #wey bei einfacher Fahrlässigkeit wie folgt:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt;
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf;
c) in allen übrigen Fällen nicht für mittelbare Schäden – insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen we empower you GmbH – Stand 06.2023
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(4) Soweit die vertragliche Haftung von #wey ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit #wey eine Garantie übernommen hat. Dasselbe gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
14. Datenschutz, Vertraulichkeit, Referenz
(1) #wey und der Kunde (im Folgenden gemeinsam als „Parteien“ oder einzeln als „Partei“ bezeichnet) werden vertrauliche Informationen – insbesondere die Software sowie zugängliche Unterlagen, Muster, geschäftliche Absichten, personenbezogene Daten, Probleme, Daten und/oder Lösungen sowie sonstiges spezifisches Know-how (im Folgenden gemeinsam als „Informationen“ bezeichnet) –, die sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung von der jeweils anderen Partei erhalten, während und nach der Laufzeit dieser Vereinbarung vertraulich behandeln; insbesondere werden sie diese nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwenden. Die Vertraulichkeitsverpflichtung endet drei Jahre nach Beendigung dieser Vereinbarung.
(2) Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die
a) der anderen Partei bereits außerhalb der Vertragsbeziehung bekannt waren;
b) rechtmäßig von Dritten erlangt wurden;
c) allgemein bekannt sind oder werden bzw. zum Stand der Technik gehören;
d) von der offenlegenden Partei freigegeben werden.
(3) Ist eine Partei aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer rechtmäßigen behördlichen oder gerichtlichen Anordnung verpflichtet, von der anderen Partei erhaltene Informationen offenzulegen, so hat sie die offenlegende Partei unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und diese auf Verlangen nach besten Kräften dabei zu unterstützen, die Informationen vor der Offenlegung zu schützen oder rechtlichen Schutz zu erwirken.
(4) Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, wenn sie oder ihre Organe, Mitarbeiter oder Berater Kenntnis davon erlangen, dass Informationen unter Verletzung dieser Bestimmung offengelegt wurden.
(5) Nach Beendigung dieser Vereinbarung haben die Parteien sämtliche vertraulichen Unterlagen und Informationen unaufgefordert zurückzugeben oder – auf Verlangen der offenlegenden Partei – zu vernichten und dies nachzuweisen.
(6) Die Parteien beachten die für sie geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere wenn ihnen Zugang zum Geschäftsbetrieb der anderen Partei oder zu deren Hardware und Software gewährt wird. Sie haben sicherzustellen, dass auch ihre Erfüllungsgehilfen diese Vorschriften einhalten, insbesondere indem sie diese vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichten.
(7) #wey informiert den Kunden darüber, dass anonymisierte Daten verarbeitet werden können. Zweck der Verarbeitung anonymisierter Daten ist es, #wey die Durchführung statistischer Analysen, Forschungsarbeiten oder die Verfolgung sonstiger berechtigter Interessen zu ermöglichen, ohne dabei personenbezogene Daten des Kunden offenzulegen oder zu verwenden. Im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff „anonymisierte Daten“ Informationen, die so verändert wurden, dass keine Rückschlüsse auf identifizierbare natürliche Personen mehr möglich sind. Die Anonymisierung erfolgt in einer Weise, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die betroffene Person zu erkennen, ohne sie jedoch identifizieren zu können. Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Dies macht es praktisch unmöglich, die ursprünglichen Daten wiederherzustellen oder den Kunden anhand der verarbeiteten Daten zu identifizieren. Der Kunde willigt hiermit ausdrücklich darin ein, dass #wey anonymisierte Kundendaten wie in dieser Bestimmung beschrieben verarbeiten darf. Der Kunde bestätigt, dass die Verarbeitung solcher anonymisierten Daten keinerlei Auswirkungen auf seine Rechte oder Freiheiten hat und dass keine personenbezogenen Daten des Kunden offengelegt oder verwendet werden.
(8) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, im Rahmen des Referenzmarketings von #wey als Referenz genannt zu werden. Er wird diese Einwilligung nicht ohne wichtigen Grund widerrufen.
15. Laufzeit & Kündigung
(1) Sofern im Auftrag nicht anders vereinbart, beträgt die Laufzeit ein Jahr und beginnt mit der Verfügbarkeit der Software. Die Laufzeit verlängert sich automatisch jeweils um ein Jahr, sofern der Auftrag nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.
(2) Nach Ablauf der Laufzeit ist der Kunde nicht mehr zur Nutzung der Software berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, die Software nach Ablauf der Laufzeit zu löschen, die Löschung zu dokumentieren und #wey auf Verlangen einen Nachweis über die Löschung zu erbringen.
(3) Diese Bestimmungen bleiben auch nach Ablauf der Laufzeit in Kraft, solange und soweit der Kunde weiterhin Leistungen von #wey im Zusammenhang mit der Software bezieht.
(4) #wey ist berechtigt, einen bestehenden Auftrag fristlos zu kündigen, wenn der Kunde trotz Abmahnung durch #wey gegen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verstößt – insbesondere die eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet, unzulässige Inhalte über oder mit der Software verarbeitet oder
(5)
die Sicherheit oder den Betrieb der Software gefährdet (z. B. durch Malware).
Im Falle eines wesentlichen Verstoßes des Kunden gegen diese Bestimmungen ist #wey berechtigt, den Zugang des Kunden zur Software ohne vorherige Ankündigung einzuschränken oder zu sperren, bis der Verstoß behoben ist. Ein wesentlicher Verstoß im Sinne dieses Absatzes liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet, unzulässige Inhalte über oder mit der Software verarbeitet oder die Sicherheit oder den Betrieb der Software gefährdet (z. B. durch Malware).
Schlussbestimmungen
. Kündigungen bedürfen der Schriftform.
Die Leistungen von #wey werden grundsätzlich aus der Ferne (remote) erbracht. Leistungen vor Ort beim Kunden bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Allgemeine Geschäftsbedingungen der we empower you GmbH – Stand 06.2023
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(1) (2)
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4)
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder der Bestellung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall werden sich die Parteien auf eine wirksame Bestimmung einigen, die die unwirksame Bestimmung ersetzt und dieser wirtschaftlich sowie rechtlich so nahe wie möglich kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer unbeabsichtigten Regelungslücke.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von #wey; erhebt #wey Klage, so gilt auch der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
(5)
Stand: Juni 2023

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